
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für sämtliche Beratungsleistungen der optiMuM Ingenieurbüro GmbH (im
Folgenden Auftragnehmer) gelten die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird hiermit vorsorglich widersprochen.
2. Art und Umfang des Auftrags
Art und Umfang des Auftrags ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot des
Auftragnehmers.
Ausdrücklich nicht geschuldet sind Planungsleistungen nach der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere nicht die Objektüberwachung
oder Bauleitung zum Bauvorhaben.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, Änderungen, Leistungsfristen
3.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Angaben und Pläne,
welche zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung erforderlich sind,
unverzüglich nach Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen.
3.2 Sollten sich Änderungen der Angaben oder Pläne ergeben, hat der
Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Sollten nachträgliche Änderungen einen Mehraufwand beim Auftragnehmer
bedeuten, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber kurzfristig nach Erhalt
der Änderungen in Form eines Änderungsangebotes zum Auftrag mitteilen.
3.3 Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber
schriftlich zugesagt worden sind. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter
Fristen ist die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gem. 3.1.
4. Datensicherung, Verpflichtung zur Aufbewahrung
Der Aufraggeber ist verpflichtet die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers selbst
aufzubewahren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ggf. entsprechende
Pflichten gegenüber der jeweiligen Förderanstalt bestehen.
5. Eigentumsvorbehalt, Rechnungsstellung, Zahlungen
Die vom Auftragnehmer gelieferten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eine Nutzung durch den Auftraggeber
ist vor vollständiger Zahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Auftragnehmers gestattet.
Sollte der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug sein, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum
Zahlungseingang einzustellen.
6. Haftung
6.1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des
Vertragszwecks notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftrag für den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig
verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des
Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers.
6.2. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit Mängel seiner
Leistung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gem. Ziff.
3 beruhen. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit ist vom
Auftraggeber zu erbringen.
6.3. Für die Erlangung von Förderungen aller Art, auch soweit auf einzelne
Fördermöglichkeiten in vom Auftragnehmer erstellten Dokumenten Bezug
genommen wird, wird keine Gewähr übernommen.
Auf Fördergelder besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um
Billigkeitsleistungen der jeweiligen Förderanstalt.
6.4. Für den Erfolg der Beratungsleistung übernimmt der Auftragnehmer keine
Gewähr. Insbesondere kann die Erreichbarkeit bestimmter Energie-/Einsparwerte
nicht zugesagt werden. Die Berechnungen des Auftragnehmers beruhen auf
Normwerten vergleichbarer Gebäude. Das Erreichen der Normwerte ist abhängig
von der baulichen Ausführung.
7. Salvatorische Klausel
Sollte ein einzelner oder mehrere Klauseln dieser AGB für ungültig erklärt werden,
so bleibt der davon unberührte Teil weiterhin wirksam. Die unwirksame Klausel ist
in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten
kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.
8. Schriftform
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.














